Hallo Kollegen,
Hintergrund der Frage ist die Forderung der MLAR, wenn SV-Verteiler nicht selbst E30 sind, müssen sie für ihren Funktionserhalt in Räumen mit Wänden F30 und Tür T30 untergebracht werden - die Formulierung heißt: gegenüber "anderen Räumen" abgetrennt.
Jetzt hab ich aber einen SV-Raum an einem notw.Flur liegen, der ja brandlastarm ist - muß dieser SV-Raum also zum notw.Flur eine T30-Tür haben? Kann der SV-Verteiler denn überhaupt vom notw.Flur gefährdet werden?
Danke für Meinungen
M. Koeppen